ARTIKEL VII
Gemeinsame Regionalförderungen für den Fremdenverkehr
§ 9.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Rahmen der Fremdenverkehrsförderungsaktion, die der Bund, Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, gemeinsam mit dem Land Oberösterreich durchführt, strukturpolitisch bedeutsame Fremdenverkehrsprojekte im Förderungsgebiet (Art. I) in besonderer Weise zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird ein Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr für eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren gewährt. Die Kosten dieses Zinsenzuschusses werden zu 3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000775
Dokumentnummer
NOR12010814
alte Dokumentnummer
N1198413542R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)