Art. 7 § 9 Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1984

ARTIKEL VII

Gemeinsame Regionalförderungen für den Fremdenverkehr

§ 9.

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Rahmen der Fremdenverkehrsförderungsaktion, die der Bund, Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, gemeinsam mit dem Land Oberösterreich durchführt, strukturpolitisch bedeutsame Fremdenverkehrsprojekte im Förderungsgebiet (Art. I) in besonderer Weise zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird ein Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr für eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren gewährt. Die Kosten dieses Zinsenzuschusses werden zu 3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000775

Dokumentnummer

NOR12010814

alte Dokumentnummer

N1198413542R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)