§ 49
§ 49. Bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß den Abschnitten II oder III gebühren, ist von der nach § 19a ermittelten Bezugshöhe auszugehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 49
§ 49. Bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß den Abschnitten II oder III gebühren, ist von der nach § 19a ermittelten Bezugshöhe auszugehen.
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