Art. 7 § 42 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 42

(1) § 42.Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- und Kreditgewährung der Bank an den Bund nicht verbunden sein. Die Bank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen, insofern sich aus der Besorgung solcher Geschäfte kein Saldo zu Lasten der Bundesverwaltung ergibt.

(2) Die Bank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände ihre Noten gegen Scheidemünzen und Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maße Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 14)

(3) Die Bundesverwaltung wird ihren Geldverkehr nach Tunlichkeit bei der Bank konzentrieren und die Durchführung ihrer Gold- und Devisenoperationen der Bank übertragen.

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