Art. 7 § 22 FOnV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

7. Abschnitt

EU-Quellensteuer

§ 22.

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 9 Abs. 1 EU-QuStG. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 9 Abs. 1 EU-QuStG zu übermittelnden Daten.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40076311

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)