7. Abschnitt
EU-Quellensteuer
§ 22.
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 9 Abs. 1 EU-QuStG. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 9 Abs. 1 EU-QuStG zu übermittelnden Daten.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40076311
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