§ 10.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien für die Fremdenverkehrs-Sonderkreditaktion der BÜRGES einen erhöhten Förderungszuschuß von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Förderungszuschuß von 2 Prozent pro Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000775
Dokumentnummer
NOR12010815
alte Dokumentnummer
N1198413543R
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