Art. 7 § 10 Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1984

§ 10.

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien für die Fremdenverkehrs-Sonderkreditaktion der BÜRGES einen erhöhten Förderungszuschuß von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Förderungszuschuß von 2 Prozent pro Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000775

Dokumentnummer

NOR12010815

alte Dokumentnummer

N1198413543R

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