ARTIKEL VI
Gemeinsame Regionalprämie im Rahmen der BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion
§ 8.
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion unter gewissen weiteren Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuß in der Höhe von 20 Prozent der jeweils in Anspruch genommenen und geförderten Kreditsumme zu gewähren.
(2) Die Regionalprämie von 8 Prozent wird zu 5,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen.
(3) Der Katalog der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der regionalen Sonderprämie wird in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000775
Dokumentnummer
NOR12010813
alte Dokumentnummer
N1198413541R
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