Artikel VIb
§ 44m
§ 44m. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.
- 2. Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erhöht sich der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Pensionssicherungsbeitrag um 5,49% der Bemessungsgrundlage.
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