Art. 6 § 2 Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1978

§ 2.

Die sich gemäß dem § 1 ergebenden Prüfungsgebühren sind auf durch fünfzig teilbare Schillingbeträge aufzurunden.

Schlagworte

Ermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006613

Dokumentnummer

NOR12071982

alte Dokumentnummer

N51978159040

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