Art. 6 § 18 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

Zur Erklärung zum bevorzugten Wasserbau: siehe § 100 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959.

ARTIKEL VI

§ 18. Marchfeldkanal

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Projekt Marchfeldkanal durchzuführen. Die Realisierung erfolgt unter Erklärung zum bevorzugten Wasserbau in einer Sonderfinanzierungsform.

(2) Zur weiteren Behandlung des Vorhabens werden die Vertragsparteien im Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik eine paritätisch zusammengesetzte Planungsgesellschaft errichten.

(3) Die Planungsgesellschaft wird folgende Aufgaben zu erfüllen haben:

  1. 1. Die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung des Projektes hinsichtlich der Grundausstattung unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen und in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,
  2. 2. die Präzisierung der Kosten,
  3. 3. die Erarbeitung von Finanzierungsplänen.

Zur Erklärung zum bevorzugten Wasserbau: siehe § 100 des

Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010499

alte Dokumentnummer

N11983100563

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