Art. 5 § 7 Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1984

ARTIKEL V

Gemeinsame Regionalförderung im Rahmen des Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969

§ 7.

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien für die Aktion nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 den erhöhten Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000775

Dokumentnummer

NOR12010812

alte Dokumentnummer

N1198413540R

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