ARTIKEL V
Gemeinsame Regionalförderung im Rahmen des Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969
§ 7.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien für die Aktion nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 den erhöhten Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000775
Dokumentnummer
NOR12010812
alte Dokumentnummer
N1198413540R
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