Mischfeuerung
§ 7.
(1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung von konventionellen Brennstoffen verfeuert wird. Mischfeuerungen sind mit Genehmigung der Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung und Betriebsweise der Anlage geeignet sind, die in den §§ 4, 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von Chlorwasserstoff (HCI), angegeben als CI¯, dürfen bei Mischfeuerungen jedoch 20 mg/m3 nicht überschreiten.
(2) Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit gefährlichen Abfällen, verfeuert, so gelten außer den §§ 4, 5 und 6 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe vorgesehenen Regelungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002240
Dokumentnummer
NOR40036286
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