Art. 5 § 6 Altölverordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2002

Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung aus Altölen

§ 6.

(1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 3 Megawatt, die nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:

1. Staubförmige Emissionen ..................... 30 mg/m3

a) Die Summe der Elemente Blei, Vanadium,

Kupfer und Chrom und ihrer Verbindungen,

angegeben als Sigma Pb, V, Cu, Cr ........ 5 mg/m3

b) Die Summe der Elemente Nickel und Zink und

ihrer Verbindungen, angegeben als Sigma

Ni, Zn ................................... 1 mg/m3

c) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben

als Cd ................................... 0,1 mg/m3

2. Gasförmige Emissionen

a) anorganische Chlorverbindungen,

Chlorwasserstoff (HCl) angegeben als Cl¯ . 30 mg/m3

b) Fluorwasserstoff (HF)

angegeben als F¯ ......................... 5 mg/m3

c) Kohlenstoffmonoxid (CO) .................. 65 mg/m3

d) Organisch gebundener Kohlenstoff

(C tief org) ............................. 30 mg/m3

Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 Megawatt, die nicht dem

LRG-K unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im

Verbrennungsgas nicht überschritten werden:

1. Staubförmige Emissionen ..................... 30 mg/m3

davon

a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer

Verbindungen zusammen .................... 4 mg/m3

b) Cadmium und seine löslichen Verbindungen . 0,1 mg/m3

2. Gasförmige Emissionen

a) Chlorwasserstoff (HCl)

angegeben als Cl¯ ........................ 30 mg/m3

b) Kohlenstoffmonoxid (CO) .................. 65 mg/m3

c) Organisch gebundener Kohlenstoff

(C tief org) bei Anlagen

mit einer Brennstoffwärmeleistung über

1 MW ..................................... 30 mg/m3

(3) Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung dienen, dürfen - unbeschadet der Erfordernisse der Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, BGBl. II Nr. 22/1999, und der Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. II Nr. 32/1999 - bei der Erteilung einer Genehmigung Ausnahmen für die Parameter CO und C tief org zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002240

Dokumentnummer

NOR40036285

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