Art. 5 § 5 Altölverordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2002

Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen

§ 5.

(1) Die Energiegewinnung aus Altölen ist nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen verfügen, die zur Einhaltung der in § 6 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwerte geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet werden.

(2) Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) von Anlagen nach Abs. 1 dürfen andere Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen zugelassen werden, wenn dadurch ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des § 6 eingehalten werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im Sinne des ersten Satzes.

(3) Während der Energiegewinnung aus Altölen ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu betreiben oder es sind die allenfalls gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002240

Dokumentnummer

NOR40036284

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