Art. 5 § 37 VWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 37.

(1) Die Bestimmungen des § 26 und des § 27, zweiter Satz, finden auf die kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Rekonstruktionsbilanz die Bilanz über das Jahr 1954 tritt. Gleiches gilt für sonstige Versicherungsunternehmungen, die nach dem 7. Mai 1945 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen wurden. Sie können in der Bilanz zum 31. Dezember 1953 ausgewiesene Rückstellungen für Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr in der Bilanz über das Jahr 1954 steuerfrei der Rücklage gemäß § 26 Abs. 1 zuführen.

(2) Die Versicherungsunternehmungen „Wiener Verein, Lebens- und Bestattungsversicherung auf Gegenseitigkeit“ und „Merkur, Wechselseitige Krankenversicherungs-Anstalt“ werden jenen Versicherungsunternehmungen gleichgehalten, die bereits am 11. März 1938 im Inlande zum Geschäftsbetriebe zugelassen waren.

(3) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Sicherheitsrücklage die vom Bundesministerium für Finanzen vorgeschriebene Höhe noch nicht erreicht hat, können ab dem Geschätfsjahr 1955 (1954/1955) bis zur Auffüllung die erzielten Gewinne dieser Rücklage steuerfrei zuführen.

Schlagworte

Geschäftsjahr

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068752

alte Dokumentnummer

N5195535960L

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