Art. 5 § 34 VWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 34.

Die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften über die Vollstreckbarkeit, den Säumniszuschlag und die Verjährung des Einforderungsrechtes finden auf die gemäß § 24 abzuführenden Beträge sinngemäß Anwendung. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge des Bundesministeriums für Finanzen sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068749

alte Dokumentnummer

N5195535957L

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