Art. 5 § 23 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1968

§ 23.

(1) Die Sonderabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu ermitteln und ohne abgabenbehördliche Festsetzung vor Aushändigung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln unter Verwendung des amtlich aufgelegten Erlagscheinvordruckes zu entrichten. Auf der Rückseite des Empfangschein- und Erlagscheinabschnittes sind die Kennzeichennummer, Name und Anschrift des Verkäufers (Vorbesitzers) sowie der Kaufpreis (Wert) des Fahrzeuges anzugeben.

(2) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln mit Ausnahme der Fälle des § 19 Abs. 1 erst nach Entrichtung der Sonderabgabe auszuhändigen. Der Nachweis der Entrichtung ist durch Vorlage des im Abs. 1 genannten Empfangscheinabschnittes zu erbringen. Wird eine Befreiung nach § 19 Abs. 1 geltend gemacht, ist dies auf dem Antrag auf Zulassung von der Zulassungsbehörde zu vermerken. In den Fällen des § 19 Abs. 2 muß der Befreiungsgrund durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen sein.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044917

alte Dokumentnummer

N31968130680

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