Art. 5 § 1 Altölverordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2002

Artikel 5

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung, die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen, sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.

(2) Diese Verordnung gilt nur für Anlagen gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2002

  1. 1. rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
  2. 2. in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.

Formal befindet sich die Überschrift "Artikel 5" vor dem Titel

dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Versuchsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002240

Dokumentnummer

NOR40036280

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