Artikel V
Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen
§ 18.
(1) Die erstmalige Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Wohnanhängern zum Verkehr in einem inländischen Zulassungsverfahren unterliegt einer Sonderabgabe, wenn die Zulassung nach dem 31. August 1968 erfolgt. Als erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zulassung, welcher lediglich nach § 19 abgabebefreite Zulassungen vorangegangen sind.
(2) Unter Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 5 des Kraftfahrgesetzes 1967, unter Kombinationskraftwagen Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu verstehen. Als Wohnanhänger gilt ein Anhänger, der als Schlaf- oder Aufenthaltsraum ausgestattet ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004031
Dokumentnummer
NOR12044912
alte Dokumentnummer
N31968130630
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)