Art. 5 § 18 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1968

Artikel V

Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen

§ 18.

(1) Die erstmalige Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Wohnanhängern zum Verkehr in einem inländischen Zulassungsverfahren unterliegt einer Sonderabgabe, wenn die Zulassung nach dem 31. August 1968 erfolgt. Als erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zulassung, welcher lediglich nach § 19 abgabebefreite Zulassungen vorangegangen sind.

(2) Unter Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 5 des Kraftfahrgesetzes 1967, unter Kombinationskraftwagen Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu verstehen. Als Wohnanhänger gilt ein Anhänger, der als Schlaf- oder Aufenthaltsraum ausgestattet ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044912

alte Dokumentnummer

N31968130630

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