Art. 5 § 17 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 17. „Park and Ride“

Die Vertragsparteien kommen überein, das „Park and Ride“-System, wo immer dies möglich und sinnvoll ist, zu erweitern und bei der Errichtung von „Park and Ride“-Anlagen nach den für Nahverkehrsvorhaben geltenden Grundsätzen – insbesondere einer vereinbarten Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich – vorzugehen. Dabei können auch Grundstückskosten sowie Kosten für Reinigung, Schneeräumung und dergleichen in Verhandlungen über konkrete Projekte einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010498

alte Dokumentnummer

N11983100553

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