Art. 5 § 15 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 15. Verbesserungen auf der Franz-Josefs-Bahn

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, ausgehend von den bereits vom Bund erbrachten beträchtlichen Leistungen in Form der Elektrifizierung der Streckenabschnitte Wien-Tulln und Tulln-Absdorf-Hippersdorf, die Bemühungen zur Steigerung der Attraktivität der Franz-Josefs-Bahn fortzusetzen.

(2) Die Vollelektrifizierung der Franz-Josefs-Bahn ist im laufenden Elektrifizierungsprogramm der Österreichischen Bundesbahnen enthalten, das die Elektrifizierung des Abschnittes Absdorf-Hippersdorf-Sigmundsherberg bis 1984 und der Reststrecke bis Gmünd in den folgenden Jahren vorsieht.

(3) Auf Grund bereits durchgeführter Streckenausbauten wird ab 1982 die Streckenhöchstgeschwindigkeit auf der Franz-Josefs-Bahn im allgemeinen auf 100 km/h – im Abschnitt St. Andrä Wördern-Limberg-Maissau auf 120 km/h – angehoben. Der Bund wird seine Bemühungen fortsetzen, bestehende geringere Streckenhöchstgeschwindigkeiten schrittweise anzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010496

alte Dokumentnummer

N11983100533

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