Art. 50 § 6 Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Rechnungslegung

§ 6.

Die in § 5 genannten Rechtsträger sind verpflichtet, dem Bund auf Verlangen über die seit Inkrafttreten der genannten Verordnung vereinnahmten Beträge und Ausgaben Rechnung zu legen (Art. XLII EGZPO).

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007061

Dokumentnummer

NOR40124500

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