Art. 50 § 2 Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Ersatzanspruch

§ 2.

Der Bund erwirbt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Ausmaß der gemäß § 1 übernommenen Verpflichtung einen Anspruch auf Zahlung gegen den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Rückzahlung verpflichteten Rechtsträger.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007061

Dokumentnummer

NOR40124496

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