Art. 4 § 9 PartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 9

(1) Zur Überwachung und Veröffentlichung der Wahlwerbungskosten gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird beim Bundesministerium für Inneres eine Kommission zur Überwachung der Wahlwerbungskosten (im folgenden Kommission) eingerichtet. Sie ist spätestens bis zum achten Tage nach der Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung der Nationalratswahl 1975 zu bilden und innerhalb weiterer acht Tage zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden von der Bundesregierung nach Maßgabe folgender Bestimmungen bestellt:

  1. a) sieben Mitglieder werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis bestellt mit der Maßgabe, daß jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei mit wenigstens einem Mitglied in der Kommission vertreten sein muß;
  2. b) wenn eine politische Partei, gemäß lit. a, berechtigt ist, mehr als ein Mitglied der Kommission vorzuschlagen, so muß sich unter den von dieser politischen Partei vorgeschlagenen Mitgliedern wenigstens ein Mitglied aus dem Richterstand befinden;
  3. c) sämtliche Mitglieder gemäß lit. a und b erstatten einvernehmlich Vorschläge für drei weitere Mitglieder aus dem Kreis von Experten der Werbewirtschaft;
  4. d) kommt ein einvernehmlicher Vorschlag gemäß lit. c nicht zustande, so wird eine Liste von Mitgliedern aus dem Kreise von Sachverständigen der Werbewirtschaft in der Weise erstellt, daß jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei so viele Sachverständige namhaft machen kann, als sie gemäß lit. a berechtigt ist, Mitglieder in die Kommission zu entsenden; aus dieser Liste werden sodann drei Sachverständige durch Los ermittelt.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt der Bundesminister für Inneres oder ein von ihm bestellter Vertreter; auch dieser Vertreter muß nicht Mitglied der Kommission sein; dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu.

(4) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, faßt die Kommission ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5) Die Kommission hat sich auf Grund eines vom Bundesminister für Inneres zu unterbreitenden Entwurfes in der ersten Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben. Für die Beschlußfassung hierüber ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich.

(6) Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden; die Funktion als Mitglied der Kommission ist ein Ehrenamt, die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen. Die Entscheidung der Kommission unterliegt nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

(7) Die Kommission ist bis zum Ablauf der Fristen gemäß § 10 im Amt, wurde ein Einspruch gemäß § 10 erhoben, so endet die Amtsdauer mit jenem Tag, an dem die Kommission endgültig über den Einspruch entschieden hat.

(8) Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, für bestimmte Aufgaben vorberatende Ausschüsse einzusetzen. Jedem derartigen Ausschuß muß mindestens ein Vertreter jeder gemäß Abs. 2 lit. a in der Kommission vertretenen politischen Partei angehören.

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