Artikel IV
§ 6
Die Wahlwerbungskosten jener politischen Parteien, die bei der Nationalratswahl 1971 Mandate erzielt haben, werden bei der Nationalratswahl 1975 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Zeit der dem Wahltag der Nationalratswahl 1975 vorangehenden fünf Wochen begrenzt, überwacht und veröffentlicht.
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