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Art. 4 § 68 Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
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01.1.1995 bis 01.01.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.
Stichworte
Lehmgrube
Tongrube
Sandgrube