§ 33
(1) § 33.Das Direktorium besteht aus dem Generaldirektor, dem Generaldirektorstellvertreter und mindestens zwei bis höchstens vier Direktoren.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Bank in die Lage versetzt wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Direktoren geloben dem Präsidenten durch Handschlag, ihre Pflichten zu erfüllen, und unterfertigen die Angelobungsurkunde, deren Wortlaut vom Generalrat festgesetzt wird. Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.
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