§ 29
(1) § 29.In den Sitzungen des Generalrates führt der Präsident oder der ihn vertretende Vizepräsident den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und beider Vizepräsidenten übernimmt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(2) Ein Mitglied des Generalrates kann sich durch ein anderes Mitglied des Generalrates vertreten lassen. Die Bevollmächtigung hat für jede einzelne Sitzung schriftlich zu erfolgen. Außer der eigenen kann ein Mitglied des Generalrates nicht mehr als zwei Stimmen führen.
(3) Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 9)
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 9)
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