§ 27
(1) § 27.Der Präsident, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Generalrates leisten beim Antritt ihres Amtes die feierliche Angelobung, dieses Bundesgesetz genau zu befolgen, die Erfüllung der Aufgaben, die der Bank obliegen, stets zu fördern und über die Verhandlungen der Bank, ihre Angelegenheiten und Einrichtungen und insbesondere über alle Geschäfte der Bank Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten leisten diese Angelobung dem Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder des Generalrates leisten sie dem Präsidenten der Bank, bekräftigen sie mit ihrem Handschlag und fertigen hierüber eine Urkunde aus.
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