Art. 4 § 26 VWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 26.

(1) Versicherungsunternehmungen können in der Rekonstruktionsbilanz aus einem allfälligen Gewinn zur Deckung der besonderen Geschäftsrisken steuerfrei eine Rücklage bis zur Höhe von 10 vom Hundert der Eigenbehaltsprämie des Kalenderjahres 1954 bilden.

(2) Versicherungsunternehmungen können in den auf den Stichtag der Aufstellung der Rekonstruktionsbilanz unmittelbar folgenden zehn Geschäftsjahren jeweils bis zu 20 vom Hundert des Gewinnes dieser Rücklage steuerfrei zuweisen. Eine Zuweisung an die steuerfrei gebildete Rücklage hat jedoch zu unterbleiben, wenn sie 10 vom Hundert der Eigenbehaltsprämie des Rechnungsjahres erreicht.

(3) Gewinn im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der um eine allfällige Rückstellung für die Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr erhöhte steuerpflichtige Gewinn. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Dotierung der Rücklage nach Abs. 1 und 2 verbleibenden Gewinn zu berechnen.

(4) Die Rücklage (Abs. 1 und 2) darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden; sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. Der Verwendung dieser Rücklage steht nicht entgegen, daß freie zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind. Bei der Feststellung des zulässigen Verhältnisses der Dotierung der gesetzlichen Rücklage und der Dotierung freier und zweckgebundener Rücklagen gemäß § 12 Abs. 3 und 5 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes bleibt diese Rücklage außer Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068741

alte Dokumentnummer

N5195535949L

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