§ 25
(1) § 25.Fünf Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt, die abtretenden Mitglieder des Generalrates können wieder ernannt werden.
(2) Falls ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied des Generalrates zu ernennen.
(3) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied während seiner Funktionsperiode ausscheidet, ist durch die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Reihe des Ausscheidens der Mitglieder des Generalrates richtet sich nach ihrer Funktionsdauer. Ausgeschiedene Mitglieder des Generalrates können wieder gewählt werden.
(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen verliert, wird als ausgeschieden betrachtet.
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