§ 24.
(1) Als Beitrag für die Vergütung der Mehrleistungen durch den Bund (§ 18) haben die Versicherungsunternehmungen, die solche Mehrleistungen vergütet erhalten, vom Jahre 1955 an jährlich 1 vom Hundert der im vorangegangenen Geschäftsjahr im direkten inländischen Lebensversicherungsgeschäfte erzielten Prämieneinnahmen so lange an den Bund zu entrichten, bis ein Gesamtbetrag von 45 Millionen Schilling erreicht ist. Die Entrichtung dieses Beitrages kann durch Hingabe von Bundesschuldverschreibungen der Serie II zum Nennwert oder in barem erfolgen.
(2) Hat eine Versicherungsunternehmung eine Forderung gemäß § 19 gegen den Bund erworben, so hat sie einen Betrag in der Höhe dieser Forderung, höchstens jedoch im Ausmaße des Eigenkapitals 1944 (§ 19) in Bundesschuldverschreibungen der Serie I oder in barem an den Bund abzuführen. Diese Abfuhr hat nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu genehmigenden Plan längstens in 15 Jahren stattzufinden.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 entrichteten Beträge sind steuerlich als Betriebsausgaben zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068739
alte Dokumentnummer
N5195535947L
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