§ 23.
(1) Die Bundesschuldverschreibungen (§ 22) sind mit jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und innerhalb von 20 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1956, zu tilgen.
(2) Die Zinsen werden im nachhinein jeweils am 1. Mai und 1. November fällig. Die erste Zinsenfälligkeit tritt am 1. Mai 1956 ein und umfaßt die Zeit vom 1. Jänner 1955 bis 30. April 1956.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die Bundesschuldverschreibungen der Serie I einen Tilgungsplan aufzustellen, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche, Zinsen und Tilgung umfassende Annuität vorzusehen hat. Die Bundesschuldverschreibungen der Serie II sind jährlich mit einem Zwanzigstel des begebenen Nennbetrages, mindestens aber mit einem Betrag zu tilgen, der 1 vom Hundert der im vorangegangenen Geschäftsjahr im direkten inländischen Lebensversicherungsgeschäft erzielten Prämieneinnahmen entspricht.
(4) Die Tilgung hat jährlich zum 1. Mai, erstmalig zum 1. Mai 1956 zu erfolgen. Die Tilgungsbeträge sind nach dem Besitzstand an Bundesschuldverschreibungen jeder der beiden Serien am Tilgungstage aufzuteilen. Der Bund ist berechtigt, die Bundesschuldverschreibungen jederzeit zur Gänze oder zum Teil zur Barrückzahlung zum Nennwert aufzurufen.
(5) Die gemäß § 24 eingelieferten Bundesschuldverschreibungen sind auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten anzurechnen. Soweit die eingelieferten Bundesschuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068738
alte Dokumentnummer
N5195535946L
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