§ 23
(1) § 23.Der Präsident wird vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der abtretende Präsident kann wieder ernannt werden. Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur dann abberufen werden, wenn er die Voraussetzungen seiner Ernennung verloren hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion behindert ist.
(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Bank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat festzusetzen und vom Bundesminister für Finanzen zu genehmigen ist.
(3) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates und übt in dessen Namen die ständige Überwachung der Verwaltung des Vermögens und des gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er kann gegen Entscheidungen des Direktoriums über Gegenstände der laufenden Geschäftsführung und der inneren Verwaltung Einspruch erheben. Wird zwischen dem Präsidenten und dem Direktorium keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit dem Generalrat zur Beschlußfassung vorgelegt.
(4) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom ersten Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.
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