§ 23
(1) § 23.Der Präsident wird vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der abtretende Präsident kann wieder ernannt werden. Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Präsident eine schwere Verfehlung begangen hat. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat festzusetzen ist.
(3) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates und übt in dessen Namen die ständige Überwachung der Verwaltung des Vermögens und des gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er kann gegen Entscheidungen des Direktoriums über Gegenstände der laufenden Geschäftsführung und der inneren Verwaltung Einspruch erheben. Wird zwischen dem Präsidenten und dem Direktorium keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit dem Generalrat zur Beschlußfassung vorgelegt.
(4) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom ersten Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.
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