§ 18.
(1) Versicherungsunternehmungen, die bereits am 11. März 1938 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen und bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zum Neugeschäft befugt waren, wird auf Antrag vom Bund eine Vergütung der Mehrleistungen, die sie nach dem 7. Mai 1945 in der Lebensversicherung gegenüber der Anwendung des § 6 auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen erbracht haben und erbringen werden, zuerkannt.
(2) Der Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen gemäß Abs. 1 wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet wurde.
(3) Der Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert auszuweisen. Die künftigen Mehrleistungen sind hiebei mit ihrem versicherungstechnischen Barwert zu aktivieren. Das Ausmaß dieses Aktivums ist alljährlich nach versicherungstechnischen Grundsätzen neu festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068733
alte Dokumentnummer
N5195535941L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)