Art. 4 § 11 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1968

§ 11.

Von den unter § 9 fallenden Vorgängen sind abgabefrei:

  1. 1. Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1959;
  2. 2. die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt. Zu den Angestellten und Arbeitern gehören auch die im Unternehmen vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben;
  3. 3. der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten) je 2000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben, je 1000 S nicht übersteigt; mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch von 5000 S für den landwirtschaftlichen Betrieb steuerfrei. Als Haushaltsangehörige gelten die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-,

Zu Z 1: Jetzt § 7 Umsatzsteuergesetz 1972.

Schlagworte

Abgabenbefreiung, Stiefkind, Schwiegerkind, Adoptivkind, Gattin,

Halbgeschwister, Nichte, Neffe, Verwandte

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044907

alte Dokumentnummer

N31968130560

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