Art. 4 § 10 PartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 10

Spätestens drei Wochen nach dem Wahltag hat die Kommission im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" die gesamten Wahlwerbungskosten aller politischen Parteien gemäß § 6 gegliedert nach Gruppen der Wahlwerbemittel sowie jene Summe, um die der zulässige Gesamtwerbeaufwand (§ 14) allenfalls überschritten wurde, zu veröffentlichen. Die politischen Parteien gemäß § 6 können gegen diese Veröffentlichung innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Die Kommission hat über einen solchen Einspruch innerhalb von weiteren zwei Wochen endgültig zu entscheiden. Hat die Kommission einem Einspruch teilweise oder zur Gänze stattgegeben, so sind die sich daraus ergebenden Änderungen der Wahlwerbungskosten der betreffenden politischen Partei gemäß § 6 umgehend im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

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