Art. 3 § 9 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 9. Gemeinsame agrarische Sonderprogramme

(1) Zielsetzung:

Ziel der gemeinsamen Sonderprogramme ist es, durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte beizutragen.

(2) Maßnahmen:

  1. 1. Waldviertelsonderprogramm
  1. 2. Darüber hinaus erklären der Bund und das Land Niederösterreich ihre Bereitschaft, strukturschwache Gebiete im nördlichen Weinviertel und im Bereich südlich der Donau im Rahmen der landwirtschaftlichen Regionalförderung besonders zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010490

alte Dokumentnummer

N11983100473

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