Art. 3 § 59 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Zum Inkrafttreten vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994 (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw. § 79 Abs. 30 idF BGBl. Nr. 201/1996. Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.

In dieser Fassung wurde die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 bereits berücksichtigt.

Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 59.

Die Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter sind Leistungssachen im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

In dieser Fassung wurde die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 bereits berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109100

alte Dokumentnummer

N6199438554J

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