§ 4
Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 47,10 € für den Hauptversicherten und 8,90 € für Zusatzversicherte festgestellt.
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§ 4
Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 47,10 € für den Hauptversicherten und 8,90 € für Zusatzversicherte festgestellt.
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