Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).
§ 4.
Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird für das Kalenderjahr 2008 mit 39,80 €
für den Hauptversicherten und 7,60 € für Zusatzversicherte festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20005647
Dokumentnummer
NOR40095243
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