Art. 3 § 4 Heeresversorgung - Rentenanpassung und Bemessungsgrundlage für 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

§ 4.

Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird für das Kalenderjahr 2000 mit 492 S für den Hauptversicherten und 94 S für Zusatzversicherte festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20000284

Dokumentnummer

NOR40002517

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