Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).
§ 4.
Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird für das Kalenderjahr 2000 mit 492 S für den Hauptversicherten und 94 S für Zusatzversicherte festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20000284
Dokumentnummer
NOR40002517
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