Art. 3 § 3 Heeresversorgung - Rentenanpassung und Bemessungsgrundlage für 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).

§ 3.

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2007 mit 1,016 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2007 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20005242

Dokumentnummer

NOR40086373

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