Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).
§ 3.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2000 mit 1,006 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2000 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20000284
Dokumentnummer
NOR40002516
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