Art. 3 § 3 Heeresversorgung - Rentenanpassung und Bemessungsgrundlage für 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

§ 3.

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2000 mit 1,006 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2000 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20000284

Dokumentnummer

NOR40002516

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