§ 18
(1) § 18.Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre - ausgenommen der Bund - für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von 12 Millionen Schilling je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1). (BGBl. Nr. 231/1955, Z 3; BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 5)
(2) Die Generalversammlung ist bei der Wahl an die ihr nach Abs. 1 erstatteten Vorschläge gebunden.
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