Art. 3 § 17 FMA-KVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013

Subrechnungskreis 4 (Zentrale Gegenparteien)

§ 17.

(1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 4 im vergangenen Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 im vergangenen Jahr abgewickelt haben.

(2) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 haben der FMA jeweils die Referenzdaten

  1. 1. zu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 und
  2. 2. zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007
  1. bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40157265

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