Art. 3 § 15 ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 15.

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten der PTBG bleibt aufrecht. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1358 ABGB) unter Ausschluss der Haftung der Telekom Austria und Österreichische Post AG. Die ÖIAG hat die auf sie übergegangenen Schulden zu verwalten und zu tilgen.

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