Artikel III
Finanzierung/Privatisierungserlöse/Bundeshaftung
§ 13
(1) Das in der Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 1999 mit einem Betrag von 5 682 000 000 S ausgewiesene nachrangige Gesellschafterdarlehen wird in Höhe von 20% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG getilgt. Die Tilgungen sind drei Monate nach Zufließen des Privatisierungserlöses fällig. Die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens entspricht dem jeweiligen Monatsdurchschnittswert des Eurogeldmarktsatzes für drei Monate (Euribor) gemäß Tabelle 3.1.0 des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank. Es kommt der Monatsdurchschnittswert jenes Monats, der dem Kalenderquartal, für das dieser Zinssatz gilt, unmittelbar vorangeht, als Zinssatz zur Anwendung. Die Verzinsung wird vierteljährlich jeweils zum Ersten eines Kalenderquartals angepasst. Die Zinsenzahlungen erfolgen vierteljährlich jeweils zum Quartalsende im Nachhinein.
(2) Im Zusammenhang mit Artikel II § 12 erhält der Bund weiters einen obligatorischen Genussrechtsanspruch auf 80% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG eingeräumt. Dieser Genussrechtsanspruch ist mit der Höhe der Refundierungsansprüche der ÖIAG gemäß § 14 Abs. 2 begrenzt. Darüber hinaus gewährt das Genussrecht dem Bund keine Rechte. Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 erhöht sich der Genussrechtsanspruch auf 100% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften.
(3) Die Gewinne aus Privatisierungen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 errechnen sich wie folgt: Vom jeweiligen Veräußerungserlös abzüglich dem jeweiligen Buchwert gemäß letztem Jahresabschluss sind alle mit der Vorbereitung und der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern, Abgaben und Vorausleistungen der ÖIAG abzuziehen.
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