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Art. 2 § 9 Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
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01.7.2000 bis 01.07.2000 (BGBl. II Nr. 164/2000)
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Stichworte
Lehmgrube
Tongrube
Sandgrube