Art. 2 § 9 Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Schulbeihilfe

§ 9.

(1) Bei der Berechnung der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 11 900 S auszugehen.

(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.

(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Schulbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 11 zustehenden Heimbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.

(4) Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn

  1. 1. das Vermögen im Sinne des §7 der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie dessen Ehegatten zusammen 400000S übersteigt oder
  2. 2. das Vermögen gemäß Z1 200000S übersteigt und die gemäß Abs.1 und 2 ermittelte Schulbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des Grundbetrages der Schulbeihilfe gemäß Abs.1 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge gemäß §12 Abs.2 bis 4 erreicht.

    Hiebei ist im Falle des § 12 Abs. 7 nur vom Vermögen jenes Elternteils (Wahlelternteils) auszugehen, dessen Einkommen gemäß § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen ist.

(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

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